Der Gesetzgeber hat mit der Pflegeversicherung die Rahmenbedingungen für eine verbesserte Pflege und Betreuung geschaffen. Mittels eines einfachen Verfahrens wird dabei der Pflegebedarf, d.h. die erforderliche Pflegezeit pro Tag ermittelt, die ein Laie für die Betreuung, Versorgung und Pflege benötigt. Dieser Zeitaufwand und Leistungsumfang wird in 3 Stufen unterteilt:
d.h. mindestens 1x täglich muss bei 2 Verrichtungen der Grundpflege (Ernährung, Mobilität, Körperpflege) ein Hilfebedarf bestehen. Es sind täglich mindestens 90 Minuten Hilfe nötig, davon mehr als 45 Minuten für die Grundpflege. Leistungen der Pflegekasse: € 1.023,- monatlich.
d.h. mindestens 3x täglich muss bei den Verrichtungen der Grundpflege ein Hilfebedarf bestehen. Es sind täglich mindestens 180 Minuten Hilfe nötig, davon mehr als 120 Minuten für die Grundpflege. Leistungen der Pflegekasse: € 1.279,- monatlich.
d.h. rund um die Uhr, auch nachts, muss bei den Verrichtungen der Grundpflege ein Hilfebedarf bestehen. Es sind täglich mindestens 300 Minuten Hilfe nötig, davon mehr als 240 Minuten für die Grundpflege. Leistungen der Pflegekasse: € 1.470,- monatlich.
Für die Feststellung und Einstufung der Pflegebedürftigkeit (Begutachtung) ist der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) des Versicherten verantwortlich. Stellen Sie bei Ihrer Pflegekasse (d.h. Krankenkasse) einen formlosen Antrag auf Leistungen der vollstationären Pflege. Im Fall des Krankenhausaufenthalts ist der Sozialdienst des Krankenhauses direkt anzusprechen.
Bitte denken Sie daran, dass Ihr Anmeldeantrag zusammen mit dem Pflegestufenbescheid bei uns eingereicht wird.
Die Heimentgelte setzen sich zusammen aus den Leistungen der Pflegekasse und dem Eigenanteil, der von dem Bewohner zu tragen ist. Ist es dem Bewohner nicht möglich, den Eigenanteil aus eigenen Mitteln zu bestreiten, muss ein Antrag auf Bezuschussung beim zuständigen Sozialamt gestellt werden. Gleiches gilt für Beamte, die einen Antrag auf Beihilfe stellen. Wir beraten Sie gern.
Hat Ihr Angehöriger eine Pflegestufe? Dann lassen Sie sich bitte von der zuständigen Pflegekasse ebenfalls bestätigen, dass diese Pflegestufe auch bei einer vollstationären Pflege (Bescheinigung der Heimpflegebedürftigkeit) übernommen wird.
Eine Pflegestufe im Zusammenhang mit der Heimpflegebedürftigkeit muss vor der Heimaufnahme unbedingt feststehen